BMW/MINI Repair Inclusive Reparaturkosten-Versicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen der BMW/MINI Repair Inclusive Reparaturkostenversicherung

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Hier erhalten Sie die allgemeinen Versicherungsbedingungen als Download.

Teil A – Leistungen und Ausschlüsse

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den Leistungen der Reparaturkostenversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Versichert sind vom Händler veräußerte Personenkraftwagen der Fahrzeugmarken BMW, BMWi, MINI und Alpina, die bei Vertragsschluss nicht älter als 10 Jahre sind und 150.000 Kilometer Laufleistung nicht überschritten haben. Sie müssen Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz und dauerhaften Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 1 Was ist versichert?

Die Versicherung umfasst alle fest eingebauten und werkseitig montierten mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Bauteile des Fahrzeugs, die nicht durch § 3 unten ausgeschlossen sind.

§ 2 Welchen Inhalt hat die Versicherung, gilt eine Kostenbeteiligung?

  1. Verliert ein versichertes Bauteil während der Laufzeit der Reparaturkostenversicherung seine Funktionsfähigkeit, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Der Anspruch beinhaltet sämtliche erforderlichen, tatsächlich anfallenden Reparaturkosten einschließlich der Kosten für notwendige Ersatzteile, unter Zugrundelegung der jeweils geltenden unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers/Lieferanten, sowie die Kosten der Einstellungsprüfung, der Prüf- und Messarbeiten einschließlich der erforderlichen Einstellungen. Maßgebend für den Ersatz anfallender Lohnkosten sind die Stundenverrechnungssätze der die Reparatur durchführenden autorisierten Werkstatt sowie die Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers. Umsatzsteuer wird bei Umsatz-/Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherungsnehmers nicht ersetzt.
  2. Ein Reparaturanspruch besteht nicht, soweit die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur dennoch durchführen, ist der Ersatz der Reparaturkosten auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges beschränkt. Wird die Reparatur nicht durchgeführt, kann der Versicherungsnehmer eine Barauszahlung in dieser Höhe verlangen. Der auszuzahlende Betrag ist auf Kosten des Versicherungsnehmers durch DEKRA oder TÜV festzustellen. Bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten erfolgt keine Erstattung der Umsatzsteuer.
  3. Der Gesamtanspruch während der Laufzeit der Versicherung (aus mehreren Versicherungsfällen) ist auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes begrenzt. Wenn nach den Herstellervorgaben der Austausch nicht defekter Teile in Verbindung mit einem schadhaften Teil erforderlich ist, wird auch der Austausch dieses Teiles ersetzt.
  4. Folgende Materialkostentabelle greift nur für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses älter als 3 Jahre (ab Erstzulassung) sind bzw. 100.000 km Laufleistung überschritten haben. Versicherungspflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet:

    bis 100.000 km: 100 %
    bis 120.000 km: 90 %
    bis 140.000 km: 80 %
    bis 160.000 km: 70 %
    bis 180.000 km: 60 %
    über 180.000 km: 50 %

    Den Differenzbetrag trägt der Versicherungsnehmer als Eigenanteil („Eigenanteil für Materialkosten“).
  5. Eine Versicherungsleistung setzt voraus, dass:

    a) ab Kauf des Fahrzeugs, die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionsarbeiten fristgemäß bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt worden sind. Der Versicherungsnehmer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende bzw. verspätete Wartungen nicht ursächlich für den Schadeneintritt sind;

    b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind. Der Versicherungsnehmer hat im Zweifel nachzuweisen, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise nicht ursächlich für den Schadenseintritt ist;

    c) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet wurden;

    d) der versicherungspflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde.

§ 3 Ausschlüsse

  1. Nicht abgedeckte Teile sind

    a) Auspuffsystem: Von der Versicherung erfasst sind jedoch alle Auspuffteile, vom Auspuffkrümmer bis zum Katalysator (jeweils einschließlich).

    b) Ausstattung: z. B. verchromte Teile, Zierleisten, Armauflage, Dachhimmel, Ablagefächer, Seitenverkleidung, Sonnenblenden, Getränkehalter, Polsterung. Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend.

    c) Bremsen, Kupplung und Fahrwerks-/Stoßdämpfer: Kupplungsscheibe, -druckplatte; Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln; Einstellarbeiten der Kupplung und der Bremsen; Stoßdämpfer (ausgenommen Bruch und/oder Totalausfall der Stoßdämpfer).

    d) Glas/Fensterscheiben: Spiegelgläser, Glas und Verdeckscheiben; von der Versicherung erfasst ist jedoch die Heckscheibe bei Ausfall des Heizungs- und Antennenelements.

    e) Fremdteile: Teile (z. B. Zubehör, Autoradios, Navigationsgeräte), die nicht den Qualitätsstandards von Originalteilen des Herstellers entsprechen;

    f) Gummiteile: Gummidichtungen an Türen, Kofferraum und Dach; Achslager/-aufhängung, Achs- und Lenkungsmanschetten, Silentblöcke/-buchsen, Motorlager (Ausnahme Hydrolager), Stabilisatorlager, Querlenkerlager. Diese beispielhafte Auflistung ist jedoch nicht abschließend.

    g) Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten.

    h) Karosserie: Ausrichtung, Korrektur und Einstellarbeiten von Karosserieteilen, wie z. B. Schiebe- und Lamellendach, Verdeck, Fahrzeugtüren, Kofferraumdeckel und Stoßstangen; Lackschäden und Rost an der Karosserie, Wasserlecks bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie, wie z. B. undichte Tür-, Schiebedach- und Fensterdichtungen oder Cabrio- und Faltverdecke.

    i) Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem.

    j) Ruhedichtungen, wie z. B. Flach- und Papierdichtungen, die keiner Bewegungsmechanik ausgesetzt sind (nicht jedoch z. B. Undichtigkeiten an wasserführenden technischen Einrichtungen wie Kühler, Wasserschläuchen, Zylinderkopfdichtungen, Heizkörper oder der Klimaanlage und der Ölwannendichtung des Motors bis zu einer maximalen Laufleistung von 100.000 km).

    k) Räder: Reifen, Felgen, Radkappen, Radschrauben, Spureinstellung und Auswuchten der Reifen.

    l) Scheinwerfer: Glas, Scheinwerfergehäuse, Leuchtmittel, Xenon-Brenner.

    m) Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche.

    n) Batterien, abgesichert ist jedoch die Hochvolt-Batterie des Antriebs bei technischem Defekt (ausgenommen natürlicher Verschleiß und Alterung gemäß den Bestimmungen und Spezifikationen des Fahrzeugherstellers). Der Höchstersatz der Hochvolt-Batterie ist auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges beschränkt.

    o) Kleinteile, Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Verschleißmittel und Arbeiten: Filter, Zündkerzen und Glühstifte, Schrauben, Muttern, Unterlegscheiben, Dichtungen, Schläuche, Diagnose, Schmiermittel, Betriebsstoffe, Bremsenreiniger, Frostschutzmittel, etc. – es sei denn, der Austausch erfolgt in Verbindung mit der Reparatur eines gedeckten Teiles und sind dabei üblicherweise erforderlich, werden grundsätzlich ausgetauscht, verlieren ihre Funktionsfähigkeit und/oder ihr Ersatz wird technisch erforderlich.

    p) Auffüllen, Nachfüllen und Umrüsten der Klimaanlage, es sei denn, die Befüllung erfolgt im Zusammenhang mit einer ersatzpflichtigen Reparatur.

    q) Verschleiß: Hierunter fallen alle Teile, die im Rahmen der Wartungs- bzw. Servicearbeiten regelmäßig geprüft bzw. getauscht oder erneuert werden, z. B. Luftfilter, Ölfilter, Zündkerzen, Keilriemen, Keilrippenriemen, Zahnriemen.

    r) Softwareupdates, Fehlerspeicher Lesen/Löschen und Resets, jedoch höchstens 12 Arbeitszeitwerte (1 Stunde) soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ersatzpflichtigen Reparatur anfallen, den Austausch eines versicherten Bauteils verhindern oder entgegenwirken und kein Upgrade oder Funktionshub ermöglichen oder darstellen.

    s) Verdeck: Verdeckstoff von Cabrio- oder Faltverdecken.

    t) Mobilteile von Freisprecheinrichtungen und Telefonanlagen. Serienmäßiges Zubehör: z. B. Wagenheber, Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeugsatz.

    u) Serienmäßiges Zubehör: z. B. Wagenheber, Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeugsatz
  2. Nicht von der Versicherung gedeckt sind ferner folgende Schäden:

    a) Folgeschäden.

    b) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherungspflichtigen Schaden anfallen.

    c) Kosten für die Bergung und Verwahrung des Fahrzeuges (z. B. Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Frachtkosten, Abschleppkosten usw.).

    d) Ein Schaden an einem nicht von der Versicherung abgedeckten Bauteil, der durch einen Schaden an einem von der Versicherung abgedeckten Bauteil verursacht wurde.

    e) Ein Schaden an einem Bauteil, das von der Versicherung abgedeckt ist, verursacht durch einen Schaden an einem Bauteil, das nicht von der Versicherung erfasst ist.

    f) Durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand, Verschmorung oder Explosion, ungeachtet dessen ob die Ursache dafür im Inneren des Fahrzeuges entstanden ist oder sich von außen auf das Fahrzeug auswirkte.

    g) Durch Fremdeinwirkung entstandene Schäden, wie z. B. Marderschäden.

    h) Durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmung, sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie.

    i) Durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt plötzlich einwirkendes Ereignis.

    j) Durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung.

    k) Die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde, es sei denn, dieser Fehlgebrauch war für den Schaden nicht ursächlich.

    l) Durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe, es sei denn, dieser Fehlgebrauch war für den Schaden nicht ursächlich.

    m) Die vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind.

    n) Durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadenseintritts von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war.

    o) Die dadurch entstanden sind, dass das Kraftfahrzeug technisch verändert wurde (z. B. durch Tuning, Fahrwerkumbau), es sei denn, diese Veränderung war für den Schaden nicht ursächlich.

    p) Die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug bei Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wurde, es sei denn, dieser Fehlgebrauch war für den Schaden nicht ursächlich.

    q) Die darauf beruhen, dass die vorgesehenen Inspektions- und Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden, es sei denn, diese Nichteinhaltung der Intervalle war für den Schaden nicht ursächlich.

    r) Die darauf beruhen, dass die Durchführung von Inspektionen, Wartungsarbeiten oder sonstigen Reparaturen durch die durchführende Werkstatt fehlerhaft war, es sei denn, die fehlerhafte Durchführung war für den Schaden nicht ursächlich.

    s) Die dadurch entstehen, dass die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet werden, es sei denn, die Nichtbeachtung war für den Schaden nicht ursächlich.

    t) Für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer (z. B. für Produktions-, Montage-, Konstruktions- oder Organisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z. B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen), oder aus anderweitigem Garantie-, Gewährleistungs- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt.

§ 4 Was gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistiger Täuschung?

  1. Vorsatz
    Führt der Versicherungsnehmer oder ein Dritter den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
  2. Grobe Fahrlässigkeit
    Führt der Versicherungsnehmer oder ein Dritter den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
  3. Arglistige Täuschung nach EIntritt des Versicherungsfalls
    Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

Teil B – Pflichten des Versicherungsnehmers und Regelungen zum Versicherungsvertrag

Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten, die Sie zur Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes beachten müssen, sowie weitere Regelungen zur Vertragsdurchführung.

§ 1 Beitragszahlung

  1. Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung
    Der Versicherungsbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des vereinbarten Beitrages abhängig. Für Versicherungsfälle, die vor Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
  2. Unser Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitiger Zahlung
    Wird der Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 2 Welche Obliegenheiten müssen beachtet werden?

  1. Pflichten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
    a) Ab Verkauf fristgemäße Durchführung der vom Händler vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie der vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten beim Händler oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben;

    b) Beachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs;

    c) unverzügliche Anmeldung der am Kilometerzähler vorgenommenen Eingriffe, sonstigen Beeinflussungen, eines Defekts oder Austauschs.

    d) Angabe von den in den Annahmerichtlinien abgefragten Umständen vor Vertragsschluss.
  2. Pflichten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall

    a) unverzügliche Schadenmeldung vor Reparaturbeginn bei Ihrem BMW / MINI Betrieb. Die Kontaktdaten Ihres Betriebs finden Sie in Ihrem Vertrag in Ihrer care4car App. Alternativ können Sie den Versicherungsfall auch an den Versicherer melden. Sie können den Versicherer unter der Rufnummer +49 711 490 63 501 oder per E-Mail repairinclusive@realgarant.com erreichen;

    b) Bereitstellung des Fahrzeugs zur Reparatur oder technischen Beurteilung beim verkaufenden Händler oder einem geeigneten Kfz-Meisterbetrieb;

    c) Erteilung der für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte;

    d) jederzeit Zulassung einer Untersuchung der beschädigten Teile;

    e) Zurverfügungstellung der ersetzten Teile auf Verlangen;

    f) Abgabe einer schriftlichen Schadenmeldung auf Verlangen;

    g) Vorlage und Übersendung der Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original auf Verlangen;

    h) nach Möglichkeit Minderung des Schadens;

    i) Befolgung der Weisungen des Versicherers.
  3. Regulierungsvoraussetzungen

    a) Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Versicherungsbedingungen ist zusätzlich die Erklärung des Versicherers, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Schaden gemäß diesen Bedingungen handelt (der Versicherer benennt hierbei eine Schadennummer und erteilt damit die Reparaturfreigabe);

    b) aus der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag müssen die bei der Schadenmeldung erhaltene Schadennummer, die ausgeführten bzw. erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilnummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein;

    c) bei Verletzung einer der unter Ziffer 1. und 2. genannten Pflichten durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer von der Leistung frei, unabhängig davon, ob diesem dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Versicherungsschadens erschwert wird bzw. wurde.
  4. Pflichten des Versicherers

    a) Begleichung der Kosten der Reparatur durch einen geeigneten Kfz-Meisterbetrieb zur Durchführung der Reparatur;

    b) Zahlung der versicherungspflichtigen Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung bzw. gemäß Kostenvoranschlag;

    c) sofern eine Reparatur durch den verkaufenden Händler oder eines geeigneten Kfz-Meisterbetriebes nicht möglich ist (z. B. bei Auslandsaufenthalten), Mitwirkung an der Abstimmung des Versicherungsfalls und des erforderlichen Reparaturumfangs durch den Versicherer.

§ 3 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas inklusive des asiatischen Teils der Türkei. Versicherbar sind in der Bundesrepublik Deutschland verkaufte und zugelassene Fahrzeuge, bei denen als Voraussetzung der Wohnsitz des Versicherungsnehmers in Deutschland liegt.

§ 4 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Die Versicherung beginnt zu dem auf dem Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag oder Einmalbeitrag rechtzeitig und vollständig zahlen. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der vollständigen Zahlung des Beitrags.

§ 5 Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeugs?

Bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Versicherungslaufzeit geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber/neuen Fahrzeughalter über. Zur Übertragung der Versicherungspolice, teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Daten des Erwerbers/neuen Fahrzeughalters an die Emailadresse vertragswesen.de@realgarant.com mit und übergibt ihm den Versicherungsschein. Im Anschluss daran erhält der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat vom Versicherer eine Bestätigung der Übertragung. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber/neue Fahrzeughalter ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis..

§ 6 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung mit Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Wenn der Versicherer kündigt, wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, gelten hinsichtlich der Beitragsrückerstattung die gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 39 Abs. 1 VVG.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Ablauf der Widerrufsfrist sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu erbringen. Wurde der Beitrag als Einmalbeitrag erbracht, erhält die versicherte Person den nicht verbrauchten Einmalbeitrag zeitanteilig vom Versicherungsnehmer zurück.

§ 7 Welches Recht gilt für den Vertrag und wo ist der Gerichtsstand?

  1. Anwendbares Recht

    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  2. Zuständiges Gericht für Klagen des Versicherungsnehmers

    Der Versicherungsnehmer kann bei dem Gericht Klage erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder dessen vertragsverwaltende Niederlassung zuständig ist.

    Alternativ kann der Versicherungsnehmer bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

    Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.

    Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben
  3. Zuständiges Gericht für Klagen des Versicherers

    Der Versicherer kann bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.

    Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen sind, kann der Versicherer auch dort Klage erheben
  4. Verhalten Dritter
    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis, das Verhalten und die Erklärungen seiner Repräsentanten zurechnen lassen.