BMW Motorrad Repair Inclusive Reparaturkosten-Versicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen der BMW Motorrad Repair Inclusive Reparaturkostenversicherung

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Hier erhalten Sie die allgemeinen Versicherungsbedingungen als Download.

bis 3 Jahre
bis 10 Jahre
bis 15 Jahre

Teil A – Leistungen und Ausschlüsse

Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den Leistungen der Reparaturkostenversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Versichert sind neue oder gebrauchte Motorräder der Programme BMW REPAIR INCLUSIVE, BMW Motorrad Premium Selection, BMW Motorrad Gebrauchtmotorradgarantie, die bei Vertragsschluss nicht älter als 15 Jahre sind und 80.000 Kilometer Laufleistung nicht überschritten haben und deren Halter ihren ständigen Wohn-/bzw. Geschäftssitz und dauerhaften Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 1 Was ist versichert?

Die Versicherung umfasst alle fest eingebauten und werkseitig montierten mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Bauteile des Motorrads, die nicht durch § 3 unten ausgeschlossen sind.

§ 2 Welchen Inhalt hat die Versicherung, gilt eine Kostenbeteiligung?

  1. Verliert ein versichertes Teil innerhalb der Versicherungsdauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Versicherungslauf­ zeit entstehenden Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Reparatur bzw. auf Kostenersatz in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
  2. Zur Begrenzung des Versicherungsanspruches kann ein Höchstersatz bzw. ein gesonderter Selbstbehalt auf die Versicherungszusage angewendet werden. Wenn ein besonderer Selbstbehalt bzw. ein Höchstersatz vereinbart worden ist, wird die nach diesen Bedingun­gen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt bzw. besteht nur Anspruch bis zu diesem Höchster­ satz. Der Gesamtanspruch unserer Leistungen während der Laufzeit der Reparaturkostenversicherung aus den versicherten Schäden ist auf den Wiederbeschaffungswert bzw. den Kaufpreis (wobei hier der niedrigste Wert maßgebend ist) des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes begrenzt. Bei fiktiver Abrechnung wird keine Mehrwertsteuer erstattet.
  3. Die Versicherung umfasst den Kostenersatz für die Reparatur versicherter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so be­ schränkt sich der Versicherungsanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten.
  4. Versicherungspflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers wie folgt erstattet:

    bis 50.000 km 100%
    bis 60.000 km 90%
    bis 70.000 km 80%
    bis 80.000 km 70%
    bis 90.000 km 60%
    bis 100.000 km 50%
    über 100.000 km 40%

    Den Differenzbetrag trägt der Versicherungsnehmer als Selbstbehalt.
  5. Eine Versicherungsleistung setzt voraus, dass:

    a) ab Verkauf die vom verkaufenden Händler vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen lnspektionsar­beiten fristgemäß beim verkaufenden Händler oder bei einem geeigneten Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben durchgeführt wor­den sind. Der Versicherungsnehmer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende bzw. verspätete Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind;

    b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind. Der Versicherungsnehmer hat im Zweifel nachzuweisen, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise nicht ursächlich für den Schadenseintritt ist;

    c) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet wurden;

    d) der versicherungspflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde.

§ 3 Ausschlüsse

  1. Ausschlüsse von der Versicherung
    Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:

    a) alle Teile, die einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Seilzüge, Kupplungsscheibe (Mitnehmerscheibe), Anpressplatte, Kupplungsbeläge, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bereifung, Leuchtmittel, Xenon-Brenner, Glühbirnen, Keilriemen, vom Antrieb die Riemen, Ketten, Kettenräder und Ritzel, Kupplung, Funkfernbedienung, RDC Sensoren, Gummikomponenten (Aufhängungsteile, Lenkergriffe etc.);

    b) Teile die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht werden;

    c) sämtliche Einstellarbeiten, Probefahrten, Funktionskontrollen, Programmierarbeiten, Softwareupdates und Resets ohne schadenverursachendes Teil;

    d) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter; dieser Ausschluss gilt für isolierte Schäden an diesen Stoffen, nicht jedoch in den Fällen, in denen aufgrund eines Aggregataustausches ein Ersetzen oder Einfüllen dieser Stoffe notwendig wird;

    e) Batterien, Batterien des Elektro-Antriebs (Pflege/Nachladen/Tausch);

    f) Verglasung (Windschild, Scheinwerfer etc.);

    g) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Kraftrad; Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen, Lackoberfläche komplett, Rost, Scharniere, Spiegel, Beleuchtung inkl. Gläser, Gepäckhalterungen;

    h) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahmen: Simmerringe/Wellendichtringe, Ventilschaftabdichtungen und Zylinderkopfdichtungen);
  2. Keine Versicherung besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, für Schäden:

    a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

    b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung;

    c) durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden (einschließlich Marderbiss), Sturm, Hagel, Frost, Oxidation/Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung;

    d) durch unmittelbare Einwirkung von Verschmorung, Korrosion, Brand oder Explosion, ungeachtet dessen, ob die Ursache dafür im Innenraum des Motorrades entstanden ist oder sich von außen auf das Fahrzeug auswirkte;

    e) die unmittelbar oder mittelbar durch Eintritt oder Eindringen von Wasser entstehen;

    f) durch Kriegsereignisse jeglicher Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;

    g) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer (z. B. für Produktions-, Montage-, Konstruktions- oder Organisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z. B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen), oder aus anderweitigem Gewährleistungs- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt.
  3. Die Versicherung bezieht sich nicht auf

    a) den Kostenersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden (z. B. Luft-, Fracht-, Entsorgungskosten, Abschleppkosten, Abstell- gebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen usw.);

    b) Kosten für Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Lackier- und Reinigungsarbeiten und Ähnliches;

    c) vom Hersteller nicht zugelassene Bauteile;

    d) einzelne Schäden an Verschleißteilen sowie Fälle, in denen der Austausch oder die Reparatur von Verschleißteilen durch von der Versicherung abgedeckte Schäden erforderlich ist, einschließlich Schäden an einem versicherten Teil infolge der Beschädigung eines Verschleißteils.
  4. Ferner besteht keine Versicherung für Schäden

    a) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung;

    b) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;

    c) die durch die Veränderung der werkseitigen Konstruktion des Motorrades (z. B. Tuning, Fahrwerkmodifikationen) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;

    d) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;

    e) an Krafträdern, die vom Käufer mindestens zeitweilig für Botendienste (Eil-, Kurier- oder Paketdienste) verwendet oder zeitweilig bzw. gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind oder in Fahrschulen eingesetzt werden.

    Voraussetzung für den Ausschluss der in diesem Absatz genannten Schäden ist, dass der Eintritt dieser Schäden auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Die Beweislast für Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt beim Versicherungsnehmer.

§ 4 Was gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistiger Täuschung?

  1. Vorsatz
    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
  2. Grobe Fahrlässigkeit
    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
  3. Arglistige Täuschung nach EIntritt des Versicherungsfalls
    Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

Teil B – Pflichten des Versicherungsnehmers und Regelungen zum Versicherungsvertrag

Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten, die Sie zur Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes beachten müssen, sowie weitere Regelungen zur Vertragsdurchführung.

§ 1 Beitragszahlung

  1. Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung
    Der Versicherungsbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des vereinbarten Beitrages abhängig. Für Versicherungsfälle, die vor Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
  2. Unser Rücktrittsrecht bei nicht rechtzeitiger Zahlung
    Wird der Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 2 Welche Obliegenheiten müssen beachtet werden?

  1. Pflichten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
    a) ab Kauf fristgemäße Durchführung der vom Händler vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie der vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten beim Händler oder bei einem Kfz-Meisterbetrieb nach Herstellervorgaben;

    b) Beachtung der Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Motorrades;

    c) unverzügliche Anmeldung der am Kilometerzähler vorgenommenen Eingriffe, sonstigen Beeinflussungen, eines Defekts oder Austauschs;

    d) Angabe von den in den Annahmerichtlinien abgefragten Gefahrumständen vor Vertragsschluss.
  2. Pflichten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall

    a) unverzügliche Schadenmeldung vor Reparaturbeginn beim Versicherer. Die Kontaktdaten Ihres Betriebs finden Sie in Ihrem Vertrag in Ihrer my Bike plus App. Alternativ können Sie den Versicherungsfall auch an den Versicherer melden. Sie können den Versicherer unter der Rufnummer +49 711 490 63 550 oder per E-Mail bmwmotorrad@realgarant.com erreichen;

    b) Bereitstellung des Fahrzeugs zur Reparatur oder technischen Beurteilung beim verkaufenden Händler oder einem geeigneten Kfz-Meisterbetrieb;

    c) Erteilung der für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte;

    d) jederzeit Zulassung einer Untersuchung der beschädigten Teile;

    e) Zurverfügungstellung der ersetzten Teile auf Verlangen;

    f) Abgabe einer schriftlichen Schadenmeldung auf Verlangen;

    g) Vorlage und Übersendung der Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original auf Verlangen;

    h) nach Möglichkeit Minderung des Schadens;

    i) Befolgung der Weisungen des Versicherers.
  3. Regulierungsvoraussetzungen

    a) Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Versicherungsbedingungen ist zusätzlich die Erklärung des Versicherers, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Schaden gemäß diesen Bedingungen handelt (der Versicherer benennt hierbei eine Schadennummer und erteilt damit die Reparaturfreigabe);

    b) aus der Reparaturrechnung bzw. dem Kostenvoranschlag müssen die bei der Schadenmeldung erhaltene Schadennummer, die ausgeführten bzw. erforderlichen Arbeiten, die Ersatzteilnummern, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein;

    c) bei Verletzung einer der unter Ziffer 1. und 2. genannten Pflichten durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer von der Leistung frei, unabhängig davon, ob diesem dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Versicherungsschadens erschwert, wird bzw. wurde.
  4. Pflichten des Versicherers

    a) Begleichung der Kosten der Reparatur gemäß den Versicherungsbedingungen Teil A;

    b) Zahlung der versicherungspflichtigen Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung bzw. gemäß Kostenvoranschlag;

    c) sofern eine Reparatur durch den verkaufenden Händler oder eines geeigneten Kfz-Meisterbetriebes nicht möglich ist (z. B. bei Auslandsaufenthalten), Mitwirkung an der Abstimmung des Versicherungsfalls und des erforderlichen Reparaturumfangs durch den Versicherer.

§ 3 In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz gilt für in der Bundesrepublik Deutschland verkaufte und innerhalb Europas im geographischen Sinne zugelassene Krafträder.

§ 4 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Die Versicherung beginnt zu dem auf dem Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 5 Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeugs?

Bei Veräußerung des Motorrades während der Versicherungslaufzeit geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber/neuen Fahrzeughalter über. Zur Übertragung der Versicherungspolice, teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Daten des Erwerbers/neuen Fahrzeughalters an die Emailadresse vertragswesen.de@realgarant.com mit und übergibt ihm die Versicherungspolice. Im Anschluss daran erhält der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat vom Versicherer eine Bestätigung der Übertragung.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber/neue Kraftradfahrer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.

§ 6 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Wenn der Versicherungsnehmer kündigt, wird die Kündigung mit Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Wenn der Versicherer kündigt, wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, gelten hinsichtlich der Beitragsrückerstattung die gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 39 Abs. 1 VVG.

§ 7 Welches Recht gilt für den Vertrag und wo ist der Gerichtsstand?

  1. Anwendbares Recht

    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  2. Zuständiges Gericht für Klagen des Versicherungsnehmers

    Der Versicherungsnehmer kann bei dem Gericht Klage erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder dessen vertragsverwaltende Niederlassung zuständig ist.
    Alternativ kann der Versicherungsnehmer bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
    Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.
    Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können, können Sie auch dort Klage erheben.
  3. Zuständiges Gericht für Klagen des Versicherers

    Der Versicherer kann bei dem Gericht Klage erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähige Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Geschäftssitz.

    Wenn nach dem Gesetz weitere deutsche Gerichtsstände bestehen, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen sind, kann der Versicherer auch dort Klage erheben.
  4. Verhalten Dritter
    Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis, das Verhalten und die Erklärungen seiner Repräsentanten zurechnen lassen.